Nacherfüllung
Bedingt durch den zunehmenden Zeitdruck sowie die weit verbreitete "Geiz-Ist-Geil-Mentalität" gelingt es heute kaum noch, eine Baumaßnahme ohne Nachbesserungen und Streitereien zu einem guten Ende zu führen, oftmals führt der Pfusch am Bau auch zu einem ewig dauernden und teuren Bauprozess über mehrere Instanzen; ein Eldorado für Baujuristen. Liegen Mängel bei einem Gewerk vor, muss man zuerst unterscheiden, ob es sich um . hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, . hinnehmbare Mängel mit Minderung oder um . nicht hinnehmbare, nachzubessernde Mängel mit der Möglichkeit zur Nacherfüllung handelt. Ist die Gebrauchstauglichkeit durch die festgestellten Unregelmäßigkeiten deutlich beeinträchtigt, so liegt ein Mangel vor, der ohne Ansehen des dabei entstehenden Aufwandes grundsätzlich nachzubessern ist (Nacherfüllung nach BGB § 635, neue Fassung, gültig seit 01.01.2002). Derartige erhebliche Mängel sind nicht hinnehmbar. Neu an § 635 BGB ist allerdings, dass dem Unternehmer ein Wahlrecht zusteht, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Geblieben ist dem Unternehmer die Möglichkeit, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (Selbstvornahme § 637 BGB). Die Nachbesserung einer erbrachten Leistung mit nicht hinnehmbaren, wesentlichen Mängeln ist erforderlich, weil die vereinbarte oder übliche Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht gegeben und dadurch eine durchschnittliche Lebensdauer des Bauteiles nicht zu erwarten ist. Deshalb ist es notwendig, bei der Nachbesserung nicht nur die Symptome zu beseitigen, sondern die Ursache für den wesentlichen Mangel zu finden und abzustellen, z.B. die Feuchtigkeitsquellen, die die Schimmelpilzbildung auslösen.